Der Einstellungstest ist bestanden, der Arbeitsvertrag unterschrieben, und plötzlich steht die Frage im Raum: Wie viel Urlaub steht mir zu, wann darf ich ihn nehmen, was passiert mit Resturlaub bei Kündigung? Viele Azubis und Berufseinsteiger kennen nur die grobe Zahl im Vertrag, nicht die Berechnung dahinter. Dieser Ratgeber erklärt gesetzlichen Mindesturlaub, anteiligen Anspruch, Sonderfälle in der Probezeit und Tarif im öffentlichen Dienst. Grundlagen zum Vertrag: /ratgeber/arbeitsvertrag; Einstieg ins Job: /ratgeber/probezeit.
Der Urlaubsanspruch ist das Recht des Arbeitnehmers auf bezahlte Erholungszeit, gesetzlich mindestens 20 Tage bei Fünf-Tage-Woche (24 bei Sechs-Tage-Woche), oft mehr durch Vertrag oder Tarif; er entsteht anteilig ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und ist unabhängig vom bestandenen Einstellungstest, aber abhängig von Beschäftigungsdauer und Krankheitstagen.
Urlaubsanspruch 2026 – Berechnung, Resturlaub & Rechte für Azubis
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Mindestens 24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche, 20 bei Fünf-Tage-Woche, das sind vier Wochen Erholung pro Jahr bei Vollzeit.
Mehrurlaub im Vertrag: Viele Arbeitgeber gewähren 28, 30 oder mehr Tage, Vertrag und Betriebsvereinbarung lesen unter /ratgeber/arbeitsvertrag; der höhere Anspruch gilt.
Teilzeit: Urlaub wird anteilig berechnet, 20 Tage bei Vollzeit werden bei 50 % auf 10 Tage reduziert; Formel: (Vertragstage / Vollzeit-Tage) × Jahresurlaub.
Azubi: Gleicher Mindesturlaub wie Fachkräfte, Ausbildungszeit zählt voll; wer nach bestandenem Einstellungstest übernommen wird, startet im neuen Arbeitsvertrag mit neuem Urlaubsjahr (oft Kalenderjahr oder Eintrittsdatum).
Minijob: Urlaubsanspruch besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung, anteilig nach Stunden; nicht „ohne Urlaub“ arbeiten lassen.
Werkstudent: Urlaub während Semesterferien oft vereinbart, Semester-Ende und Vertrag prüfen; kein automatischer Verzicht.
Probezeit: Voller Urlaubsanspruch ab erstem Monat anteilig, Probezeit schränkt Urlaubsrecht nicht ein (/ratgeber/probezeit).
Wartezeit sechs Monate: Früher galt teils Wartezeit, seit BUrlG-Reform entfällt sie für den vollen Jahresanspruch anteilig; kein „erst nach einem halben Jahr Urlaub“.
Krankheit im Urlaub: Erkrankst du während des Urlaubs und meldest es mit Attest, zählen die Tage nicht als Urlaub, Arztbesuch und Meldung sofort.
Feiertage: Werden nicht auf den Urlaub angerechnet, Brückentage strategisch planen.
Überstunden und Urlaub: Kein Ersatz ohne Vereinbarung, Überstunden sind Geld oder Freizeitausgleich, nicht automatisch Extra-Urlaub.
Betriebsferien: AG kann Betriebsurlaub anordnen, dein Urlaub wird verbraucht; rechtzeitig Planung mit HR klären.
Elternzeit: Urlaubsanspruch kann verfallen oder übertragen werden, Fristen beachten, vor Elternzeit Resturlaub besprechen.
Öffentlicher Dienst: Oft mehr Urlaubstage durch Tarif, z. B. 30 Tage; Details unter /oeffentlicher-dienst und Tarifvertrag.
Anteiliger Urlaubsanspruch, Berechnung und Beispiele
Erstes Halbjahr: Urlaub = (volle Jahrestage / 12) × vollständige Beschäftigungsmonate, unvollständige Monate ab 15. Tag als voller Monat.
Beispiel: Eintritt 1. März, 24 Vertragstage, März bis Dezember = 10 Monate → 24/12×10 = 20 Tage im ersten Jahr (vereinfacht; HR rechnet exakt).
Kündigung im laufenden Jahr: Anteiliger Resturlaub oder Auszahlung, bei Ausscheiden vor Jahresende Anspruch auf nicht genommenen Urlaub.
Übernahme nach Lehre: Neuer Vertrag ab 1. September, Urlaub aus Ausbildungsvertrag endet; neuer anteiliger Anspruch im Arbeitsvertrag; Rest aus Lehre nicht automatisch übertragbar.
Befristeter Vertrag: Urlaub anteilig bis Vertragsende, vor Ende nehmen oder Auszahlung klären.
Krankheit länger als sechs Wochen: Urlaubsanspruch kann gemindert werden (1/12 pro Monat), Ausnahme bei Mutterschutz, Elternzeit; Details im BUrlG.
Unbezahlter Urlaub: Nur mit AG-Zustimmung, reduziert nicht den gesetzlichen Erholungsurlaub, ist Extra.
Sonderurlaub: Hochzeit, Todesfall, Umzug, oft tariflich oder betrieblich geregelt; kein Ersatz für Erholungsurlaub.
Resturlaub übertragen: Bis 31. März des Folgejahres möglich, wenn aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen, Frist mit AG klären.
Verfall: Nicht genommener Urlaub verfällt nach Übertragungsfrist, AG muss zur Urlaubsnahme auffordern; du kannst nicht alles „aufsparen“ unbegrenzt.
Doppelbeschäftigung: Zweiter Job, jeweils eigener Urlaubsanspruch beim jeweiligen AG.
Homeoffice und Urlaub: Urlaub ist Abwesenheit von der Arbeit, auch im Homeoffice gilt Meldung und Genehmigung.
Planung mit Einstellungstest-Nachfolger: Wer parallel zur Bewerbung arbeitet, Urlaub für Assessment-Termine als Sonderurlaub oder Überstundenausgleich verhandeln, nicht heimlich „krank“.
Urlaub beantragen, ablehnen und durchsetzen
Antrag: Schriftlich oder per Tool, Zeitraum, Vertretung, Rückkehrdatum; rechtzeitig, besonders Haupturlaubszeit.
Genehmigung: AG kann aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, nicht willkürlich; Ablehnung begründen lassen.
Probezeit-Urlaub: Rechtlich möglich, trotzdem früh kommunizieren; schlechter Eindruck vermeiden, aber Recht nicht aufgeben.
Haupturlaub: Mindestens zwölf Werktage am Stück möglich, wenn nicht betrieblich unmöglich, Erholungszweck des Gesetzes.
Streit: Betriebsrat oder Personalrat einbeziehen; bei Verweigerung ohne Grund Gewerkschaft oder Arbeitsrecht-Beratung.
Krank während geplantem Urlaub: Sofort AG informieren, Attest, Urlaubstage werden gutgeschrieben.
Urlaub und Kündigung: Resturlaub nehmen oder Auszahlung bei Beendigung, /ratgeber/kuendigung und Fristen abstimmen.
Urlaub in der Kündigungsfrist: AG kann Urlaub anordnen zur Freistellung, Resturlaub verbrauchen; Auszahlung oft bei Kündigung.